Die ordentliche Kapitalerhöhung stellt eine effektive Kapitalerhöhung dar. Im Gegensatz zur nominellen Kapitalerhöhung werden hierbei finanzielle Mittel dem Unternehmen zugeführt. Oftmals wird die ordentliche Kapitalerhöhung als Erhöhung gegen einlagen bezeichnet. In der Praxis stellt diese die am häufigsten anzutreffende effektive Erhöhungsform dar.
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist rechtlich geregelt. In Österreich zum Beispiel im § 149-158 des AktG.
Das Hauptmotiv einer ordentlichen Kapitalerhöhung ist es, dem Unternehmen finanzielle Mittel zuzufügen. Diese Mittel werden in der Regel zur Realisierung von Expansionszielen bzw. Ersatzinvestitionen benötigt. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen müssen, bevor eine ordentliche Kapitalerhöhung möglich ist, gewisse Normen erfüllt werden. So muss diese durch eine 3/4 Mehrheit bei der Hauptversammlung beschlossen werden. Die konkrete Ausgestaltung der Erhöhung ist zudem im Firmenbuch einzutragen.
Ob es überhaupt zu einer Kapitalerhöhung kommt, hängt überwiegend von der Zustimmung der Anteilseigner ab. Wird hierbei die notwendige Mehrheit gefunden, spielt das Bezugsrecht nachfolgend eine wichtige Rolle. Das Bezugsrecht garantiert, dass keine Verwässerung der Beteiligungsverhältnisse stattfinden kann. Alt-Aktionäre können mit diesem bevorrechtet junge Aktien erwerben. Der Wert des Bezugsrechtes entspricht rechnerisch dem Wert des Kursverlustes durch die Verwässerung. Wollen Anteilseigner kein zusätzliches Kapital aufbringen und somit auch nicht die vor der Kapitalerhöhung Anteilsverhältnisse aufrecht erhalten, können diese ihre Bezugsrechte verkaufen. Im Gegenzug erhalten sie durch den Verkauf eine Entschädigung für die durch die Kapitalerhöhung stattgefundene Verwässerung des Aktienkurses.
Das Bezugsverhältnis sowie der Wert des Bezugsrechtes können wie folgt berechnet werden:
Bezugsverhältnis: Anzahl der alten Aktien / Anzahl der neu ausgegeben Aktien
Mittelkurs: (Kurswert alt + Kurswert neu) / (Anzahl alt + Anzahl neu)
Bezugsrecht: Kurs alt minus Mittelkurs