Die dritte Form der effektiven Kapitalerhöhung stellt die genehmigte Erhöhung dar. Die genehmigte Erhöhung ist wie alle Formen der Kapitalerhöhungen gesetzlich geregelt – in Österreich im AktG. Bei ihr wird der Vorstand von der Hauptversammlung ermächtigt, innerhalb einer maximalen Frist von fünf Jahren, eine Erhöhung des Grundkapitals durchführen zu dürfen. Das Ausmaß darf dabei lediglich maximal 50 Prozent des bestehenden Nennkapitals sein.
Im Gegensatz zur bedingten Erhöhungen werden bei der genehmigten die Anlässe der Kapitalerhöhung nicht festgelegt. Bei der genehmigten Kapitalerhöhung wird lediglich eine mögliche zukünftige Ausgabe junger Aktien beschlossen. Der Sinn der genehmigten Erhöhung liegt darin, dass dem Vorstand die Möglichkeit einer zukünftigen Kapitalerhöhung eingeräumt wird, neuerliche Formalitäten bei einer bevorstehenden Ausführung müssen somit nicht mehr getroffen werden. Der Vorstand kann nach dem Beschluss gezielt auf einen günstigen Zeitraum warten und die Kapitalerhöhung dann zu diesem Zeitpunkt durchführen.
Bei der genehmigten Kapitalerhöhung müssen die gleichen Vorschriften wie bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung eingehalten werden. Zu ihrer Umsetzung bedarf es somit auch einer 3/4 Mehrheit bei der Hauptversammlung. Gleichzeitig muss diese Beschlussfassung im Firmenbuch eingetragen werden. Im Gegensatz zur bedingten Kapitalerhöhungen werden wie bei einer ordentlichen Erhöhung Bezugsrechte gewährt. Die einzige Abweichung zur ordentlichen Erhöhung besteht in der Begrenzung der Höhe.
Die genehmigte Kapitalerhöhung ist die am wenigsten oft anzutreffende Form einer effektiven Kapitalerhöhung. In der Regel wird am öftesten auf eine ordentliche Erhöhung zurück gegriffen. Meist wissen die Unternehmen bereits über den Zeitpunkt der zusätzlich benötigten liquiden Mittel Bescheid. Die genehmigte Erhöhung bietet zwar auch gewisse Vorteile, jedoch nimmt sie die geringste Bedeutung unter den effektiven Erhöhungsformen ein.