Die bedingte Kapitalerhöhung zählt ebenfalls zur effektiven Kapitalerhöhung. Im Gegensatz zur nominellen Kapitalerhöhung werden hierbei finanzielle Mittel dem Unternehmen zugeführt. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung ist die bedingte nur im Rahmen von gesetzlich angeführten Zwecken zulässig. Zusätzlich darf sie die Höhe von 50 Prozent des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen.
Die Kapitalerhöhung findet ebenfalls durch die Ausgabe von jungen Aktien statt. Bei der bedingten Kapitalerhöhung müssen die gleichen Voraussetzungen wie bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfüllt werden. Eine 3/4 Mehrheit der Alt-Aktionäre bei der Hauptversammlung ist somit Pflicht. Im Gegensatz zur ordentlichen, gibt es bei der bedingten jedoch kein Bezugsrecht. Im Gegensatz dazu ist sie rechtlich jedoch enorm eingeschränkt.
Beim vorliegen von folgenden Zwecken kann eine bedingte Kapitalerhöhung angestrebt werden:
Beim Tausch von Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in Aktien. Fremdkapitalgeber erhalten anhand von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen das Recht, anstatt ihrer Tilgung, dass zu Verfügung gestellte Kapital in Aktien des zugrundeliegenden Unternehmens zu tauschen. Das Bezugsverhältnis wird hierbei bereits bei der Ausgabe festgelegt.
Ein weiterer Zweck wäre bei Unternehmenszusammenschlüssen. Hierbei werden Aktien des übernehmenden Unternehmens an die Anteilseigner der übernommenen Gesellschaft übertragen. Gleichzeitig wird dadurch das Eigenkapital erhöht bzw. eine Unternehmensverflechtung findet statt. Das Anteilseigner des übernommenen Unternehmens werden somit in die übernehmende Gesellschaft mit eingegliedert.
Der dritte Zweck, welcher in der Praxis am häufigsten anzutreffen ist, stellt die Einräumung von Aktienoptionen gegenüber der Belegschaft dar. Den Angestellten / der Belegschaft / Organmitgliedern wird hierbei das Recht eingeräumt Aktien des Unternehmens zu einem begünstigten Preis zu erwerben. Dadurch sollte die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen gestärkt werden. Gleichzeitig wird die Motivation gefördert. Diese Art der Kapitalerhöhung stand in der Vergangenheit oft in der Kritik, da aufgrund von ihr oftmals eine kurzfristige Gewinnmaximierung angestrebt wurde bzw. das oberste Ziel einer wertorientierten Unternehmensführung, die Steigerung des Shareholder Values nicht erreicht wurde. Gesetzlich fand hier bereits ein Umdenken statt, teilweise wurde der Spielraum von Aktienoptionen bereits rechtlich eingeschränkt.